Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gewährleisten wir für Sie:
- Zuverlässigkeit
- Entsorgungs-Knowhow
- Transparenz
- genehmigungskonformes Handeln
Sie finden uns in Neusäß-Täfertingen bei Augsburg. Bitte fahren Sie bei Ankunft zuerst auf die Eingangswaage – unsere MitarbeiterInnen vor Ort helfen gerne weiter.
Sollten die anfallenden Wertstoffe zu viel für den Anhänger sein, stellen wir Ihnen gerne einen Container auf Ihre Baustelle.
Außerdem:
Unsere Containerkunden, welche ihren Bauschutt o.ä. bei uns im Container entsorgen, erhalten grundsätzlich einen Rabatt von 10 % auf alle rabattfähigen Sorten. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Paletten:
Bauholz:
Reste:
Sonstiges:
Schadstoffbelastetes Holz:
Plattenmaterial:
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen (PVC) in der Beschichtung. Lackiertes, gestrichenes, beschichtetes, verleimtes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne Holzschutzmittel.
Quelle: Definition Altholz
Altholz von Baustellen oder aus dem Abbruch wird in verschiedene Kategorien eingeteilt:
Die Kategorien AII bis AIII bezeichnen Holz, das als ungefährlicher Abfall behandelt wird. Die Kategorie AIV hingegen wird als gefährlicher Abfall eingestuft.
Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gewährleisten wir für Sie:
Der Eintrag von Schadstoffen in Altholz erfolgt im Wesentlichen durch Holzschutzmittel, Farbanstriche, Beschichtungen und Holzwerkstoffbestandteile wie Bindemittel und Härter.
Holzschutzmittel werden anhand ihrer Wirkstoffe in die Gruppen anorganische, organische und steinkohlenteerhaltige Präparate eingeteilt. Anorganische Holzschutzmittel bestehen hauptsächlich aus Salzen der Elemente Arsen, Bor, Chrom, Fluor, Kupfer, Zink und Quecksilber. Organische Holzschutzmittel enthalten zum überwiegenden Teil Lösemittel. Typische Wirkstoffe lösemittelhaltiger Holzschutzmittel sind Pentachlorphenol (PCP), Lindan, Tributylzinnverbindungen, Dichlofluanid oder Permethrin. Steinkohlenteer wird bei der Verkokung von Steinkohle gewonnen und besteht zu einem Großteil aus aromatischen Kohlenwasserstoffen, vor allem Naphtalin, Pechanteilen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) (Leiße 1992). Unverdünnt wird es im Kesseldruckverfahren zur Imprägnierung von Schwellen und Masten verwendet, in Form verdünnter, streichbarer Präparate auch im Heim- und Handwerkerbereich.<\p>
Die Eindringtiefe von Holzschutzmitteln ist sehr unterschiedlich. Sie beträgt beispielsweise bei lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln, die durch Streichen oder Spritzen aufgebracht wurden, wenige Millimeter, bei mit anorganischen Salzen kesseldruckimprägniertem Holz wenige Zentimeter, bis zur vollständigen Durchtränkung bei steinkohlenteerbehandelten Bahnschwellen.
Schadstoffe in Lacken und Farben sind schwermetallhaltige Farbpigmente, wie z. B. Bleicarbonat (sog. Bleiweiß), Titandioxid oder Zinkoxid, außerdem Stabilisatoren, Weichmacher und Trockenstoffe. Bei Möbeln, vor allem Küchenmöbeln, sind Folienbeschichtungen und Kantenumleimer mit halogenorganischen Verbindungen (PVC) möglich.
Häufig sind darüber hinaus Störstoffe, die dem Holz anhaften oder beigemengt sind, wie Baustoffe, Klammern, Metallbeschläge, Steine oder Kunststoffteile. Störstoffe lassen sich in der Aufbereitung durch eine Kombination aus manuellen, physikalischen und mechanischen Verfahren (z. B. Sichtung, Zerkleinerung, Metallabscheider, Siebung) in der Regel leicht abtrennen.
info
Quelle: infoBlatt Altholz
Regeln für die energetische Verwertung
Ob Altholz verbrannt werden darf, regeln das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die dazu erlassenen Verordnungen. Entscheidend ist die Altholzkategorie und die Art der Feuerungsanlage.
Kleinfeuerungsanlagen: In kleinen Anlagen, die keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen, dürfen nur Altholz der Kategorien A I und A II eingesetzt werden. Altholz der Kategorie A II ist dabei nur in Anlagen ab 30 Kilowatt Nennwärmeleistung und nur in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung zulässig (§ 5 Abs. 2 der 1. BImSchV). Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV dürfen kein Altholz höherer Kategorien enthalten.
Behandeltes Altholz: Altholz mit Holzschutzmitteln oder mit Beschichtungen, die halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, darf nur in Anlagen verwertet werden, die die Anforderungen der 17. BImSchV erfüllen.
Prüfpflicht: Wird Altholz in einer Anlage verwertet, die nur bestimmte Kategorien annimmt, muss der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz auf die richtige Einstufung untersuchen (§ 7 AltholzV). Der Anteil höherer Altholzkategorien darf dabei höchstens 2 % betragen.
Was das für Sie bedeutet: Wir nehmen Altholz der Kategorien AI-AIV an und geben es an zugelassene Verwertungsanlagen weiter.
Für die Aufbereitung von Altholz zum Einsatz bei der Herstellung von Holzwerkstoffen sind nur Althölzer der Altholzkategorien A I und A II zugelassen. Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses (weitgehend) entfernt wurden (Anhang I AltholzV).
Aus Altholz erzeugte Holzhackschnitzel und -späne dürfen zur Herstellung von Holzwerkstoffen nur bei Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nach Anhang II der AltholzV eingesetzt werden. Zur Gewährleistung der Werte hat der Betreiber der Altholzaufbereitungsanlage nach § 6 AltholzV chargenweise Proben zu entnehmen und analytisch zu untersuchen. Vierteljährlich ist zusätzlich eine Fremdüberwachung vorgeschrieben.
Weitere mögliche Verfahren für die stoffliche Verwertung sind lt. AltholzV die Gewinnung von Synthesegas zur chemischen Nutzung und die Herstellung von Aktivkohle / Industrieholzkohle. Diese Verfahren nehmen jedoch in Praxis eine sehr untergeordnete Rolle ein.
Die AltholzV sieht keinen Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung vor.
Quelle: infoBlatt Altholz