Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gewährleisten wir für Sie:
- Zuverlässigkeit
- Entsorgungs-Knowhow
- Transparenz
- genehmigungskonformes Handeln
*
- Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind*
- Holz, das gefährliche Stoffe enthält (gefährlicher Abfall)Sie finden uns in Neusäß-Täfertingen bei Augsburg. Bitte fahren Sie bei Ankunft zuerst auf die Eingangswaage – unsere MitarbeiterInnen vor Ort helfen gerne weiter.
Sollten die anfallenden Wertstoffe zu viel für den Anhänger sein, stellen wir Ihnen gerne einen Container auf Ihre Baustelle.
Quelle: Definition Altholz
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholz-kategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.
Die Kategorie Holz AIV wird in 3 verschiedene Unterkategorien unterteilt:
Je nach Menge und Herkunft sind Nachweisdokumente für die Entsorgung von Holz der Kategorie AIV nötig.
Quelle: Definition Altholz
Bearbeitungsgebühr | ||
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Begleit-/ Übernahmescheine | Gebühr je erstelltem Begleichtschein für gefährliche Abfälle | 13,00 € |
zzgl. 19% MwSt. |
Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gewährleisten wir für Sie:
Für die Aufbereitung von Altholz zum Einsatz bei der Herstellung von Holzwerkstoffen sind nur Althölzer der Altholzkategorien A I und A II zugelassen. Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses (weitgehend) entfernt wurden (Anhang I AltholzV).
Aus Altholz erzeugte Holzhackschnitzel und -späne dürfen zur Herstellung von Holzwerkstoffen nur bei Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nach Anhang II der AltholzV eingesetzt werden. Zur Gewährleistung der Werte hat der Betreiber der Altholzaufbereitungsanlage nach § 6 AltholzV chargenweise Proben zu entnehmen und analytisch zu untersuchen. Vierteljährlich ist zusätzlich eine Fremdüberwachung vorgeschrieben.
Weitere mögliche Verfahren für die stoffliche Verwertung sind lt. AltholzV die Gewinnung von Synthesegas zur chemischen Nutzung und die Herstellung von Aktivkohle / Industrieholzkohle. Diese Verfahren nehmen jedoch in Praxis eine sehr untergeordnete Rolle ein.
Die AltholzV sieht keinen Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung vor.
Quelle: infoBlatt Altholz
Die energetische Verwertung von Altholz wird durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
Für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Kleinfeuerungsanlagen ist nur Altholz der Kategorien A I und A II zulässig, wobei Altholz der Kategorie A II nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung eingesetzt werden darf (§ 5 Abs. 2 1. BImSchV).
Holzschutzmittelbehandeltes Altholz und Altholz mit Beschichtungen, die halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, dürfen nur in Anlagen energetisch verwertet werden, die die Anforderungen der 17. BImSchV erfüllen.
Soll das Altholz in einer Anlage energetisch verwertet werden, die auf bestimmte Altholzkategorien beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz auf dessen ordnungsgemäße Zuordnung zu untersuchen (§ 7 AltholzV). Die Anteile an Altholz höherer Kategorien dürfen 2 % nicht übersteigen. In Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV darf kein Altholz höherer Kategorien enthalten sein.
Quelle: infoBlatt Altholz
Der Eintrag von Schadstoffen in Altholz erfolgt im Wesentlichen durch Holzschutzmittel, Farbanstriche, Beschichtungen und Holzwerkstoffbestandteile wie Bindemittel und Härter.
Holzschutzmittel werden anhand ihrer Wirkstoffe in die Gruppen anorganische, organische und steinkohlenteerhaltige Präparate eingeteilt. Anorganische Holzschutzmittel bestehen hauptsächlich aus Salzen der Elemente Arsen, Bor, Chrom, Fluor, Kupfer, Zink und Quecksilber. Organische Holzschutzmittel enthalten zum überwiegenden Teil Lösemittel. Typische Wirkstoffe lösemittelhaltiger Holzschutzmittel sind Pentachlorphenol (PCP), Lindan, Tributylzinnverbindungen, Dichlofluanid oder Permethrin. Steinkohlenteer wird bei der Verkokung von Steinkohle gewonnen und besteht zu einem Großteil aus aromatischen Kohlenwasserstoffen, vor allem Naphtalin, Pechanteilen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) (Leiße 1992). Unverdünnt wird es im Kesseldruckverfahren zur Imprägnierung von Schwellen und Masten verwendet, in Form verdünnter, streichbarer Präparate auch im Heim- und Handwerkerbereich.<\p>
Die Eindringtiefe von Holzschutzmitteln ist sehr unterschiedlich. Sie beträgt beispielsweise bei lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln, die durch Streichen oder Spritzen aufgebracht wurden, wenige Millimeter, bei mit anorganischen Salzen kesseldruckimprägniertem Holz wenige Zentimeter, bis zur vollständigen Durchtränkung bei steinkohlenteerbehandelten Bahnschwellen.
Schadstoffe in Lacken und Farben sind schwermetallhaltige Farbpigmente, wie z. B. Bleicarbonat (sog. Bleiweiß), Titandioxid oder Zinkoxid, außerdem Stabilisatoren, Weichmacher und Trockenstoffe. Bei Möbeln, vor allem Küchenmöbeln, sind Folienbeschichtungen und Kantenumleimer mit halogenorganischen Verbindungen (PVC) möglich.
Häufig sind darüber hinaus Störstoffe, die dem Holz anhaften oder beigemengt sind, wie Baustoffe, Klammern, Metallbeschläge, Steine oder Kunststoffteile. Störstoffe lassen sich in der Aufbereitung durch eine Kombination aus manuellen, physikalischen und mechanischen Verfahren (z. B. Sichtung, Zerkleinerung, Metallabscheider, Siebung) in der Regel leicht abtrennen.
info
Quelle: infoBlatt Altholz
Unter Siedlungsabfällen versteht man in der Kreislaufwirtschaft Abfälle und Wertstoffe aus privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen. Bezogen auf Holzabfälle sind hier bspw. folgende Wertstoffe gemeint:
eANV ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung für elektronisches AbfallNachweisVerfahren
Das elektronische Abfall-Nachweisverfahren (eANV) ist das A und O für alle, die gefährliche Abfälle erzeugen, befördern oder entsorgen. Es regelt das gesamte Nachweisverfahren in digitaler Form. Über das eANV werden alle Sammel-/Entsorgungsnachweise und Begleitscheine geführt.
Das eANV hat drei wichtige Funktionen:
Seit dem 01.04.2010 müssen alle abfallrechtlichen Belege, wie z. B. Entsorgungsnachweise und Begleitscheine, von ErzeugerInnen und BeförderInnen über das eANV erstellt und geführt werden.
Wie das elektronische Nachweisverfahren abgewickelt konkret anzuwenden ist, hängt von der Anzahl der geforderten Begleitscheine ab. Grundsätzlich lässt sich das eANV über einen Inhouse Server, einen Provider oder das Länder-eANV durchführen.
Für die Verwendung des eANV sind ein internetfähiger PC (inkl. Signaturmöglichkeit wie Karte und Kartenleser) sowie eine Registrierung mithilfe Ihrer ErzeugerInnen-/BeförderInnen-Nummer bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) nötig. Die elektronische Signatur ist für ErzeugerInnen und BefördererInnen verpflichtend und gilt bei gefährlichen Abfällen ab einer Menge >2to/Jahr.
Gerne helfen wir Ihnen hier weiter.
Das eANV ist von allen Abfallerzeugern anzuwenden, die >2to/Jahr gefährliche Abfälle erzeugen, befördern oder entsorgen wollen.
Im ersten Schritt müssen Sie sich bei der Zentralen Koordinationsstelle Abfall (ZKS) oder einem geeigneten, alternativen Provider registieren und anmelden. Ist die Registrierung abgeschlossen, lassen sich alle Nachweise und Begleitscheine online erstellen und digital signieren. Wir empfehlen weiterhin alle Begleitscheine und des Nachweises Ihrem Fahrer oder Ihrer Fahrerin in gedruckter Form auszuhändigen und im Fahrzeug mitzuführen.
Mehr Informationen zum Thema eANV finden Sie im eANVportal
Haben Sie noch Fragen zum eANB? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) ist eine digitaler Datenserver aller deutschen Bundesländer zur technischen Umsetzung des elektronischen AbfallNachweisVerfahrens (eANV).
Die ZKS ermöglicht es den am elektronischen Abfallnachweisverfahren Beteiligten, Daten untereinander auszutauschen. In der Regel sind bei der Abfallentsorgung der Abfallerzeuger, einer oder mehrere Transporteure, der Entsorger und die jeweils zuständige Behörde beteiligt. Die ZKS besteht aus dem Web-Portal, dem Länder-eANV und der virtuellen Poststelle. Jedes Unternehmen, das sich am eANV beteiligen will/muss, muss sich zunächst bei der ZKS registrieren/anmelden und dort ein virtuelles Postfach anlegen oder ein so genanntes Providerpostfach nutzen, um so den gesamten Datenaustausch abwickeln zu können.
Nein. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Erzeuger einen Dritten schriftlich bevollmächtigen, zu signieren. Die Nachweisverordnung ist in diesem Punkt etwas interpretationsfähig formuliert. Daher ist das Gerücht entstanden, dass Entsorger das gesamte Verfahren für ihre Kunden abwickeln können.
Das Bundesumweltministerium hat daher eindeutig klar gestellt, dass eine Verfahrensbevollmächtigung des Entsorgers durch den Erzeuger keinesfalls den Regelfall bilden soll.
Im Entsorgungsnachweis kann der Erzeuger auf dem Deckblatt einen Bevollmächtigten für das ENVerfahren benennen. Dieses muss der Erzeuger entweder auf dem vorher dem ausgedruckten Papier- unterschreiben oder mit der qualifizierten elektronischen Signatur signieren, die seit 01.02.2011 Pflicht ist.
Begleitscheine müssen weiterhin vom Erzeuger und Beförderer unterschrieben werden. Eine Bevollmächtigung für den Begleitschein ist gesetzlich derzeit umstritten. - die grünen Engel
Wir haben alle hilfreichen Links für Sie zusammengestellt: