Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gewährleisten wir für Sie:
- Zuverlässigkeit
- Entsorgungs-Knowhow
- Transparenz
- genehmigungskonformes Handeln
Sie finden uns in Neusäß-Täfertingen bei Augsburg. Bitte fahren Sie bei Ankunft zuerst auf die Eingangswaage – unsere MitarbeiterInnen vor Ort helfen gerne weiter.
Sollten die anfallenden Wertstoffe zu viel für den Anhänger sein, stellen wir Ihnen gerne einen Container auf Ihre Baustelle.
Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen (PVC) in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
Quelle: Definition Altholz
Altholz von Baustellen oder aus dem Abbruch wird in verschiedene Kategorien eingeteilt:
Die Kategorien AII bis AIII bezeichnen Holz, das als ungefährlicher Abfall behandelt wird. Die Kategorie AIV hingegen wird als gefährlicher Abfall eingestuft.
Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gewährleisten wir für Sie:
Der Eintrag von Schadstoffen in Altholz erfolgt im Wesentlichen durch Holzschutzmittel, Farbanstriche, Beschichtungen und Holzwerkstoffbestandteile wie Bindemittel und Härter.
Holzschutzmittel werden anhand ihrer Wirkstoffe in die Gruppen anorganische, organische und steinkohlenteerhaltige Präparate eingeteilt. Anorganische Holzschutzmittel bestehen hauptsächlich aus Salzen der Elemente Arsen, Bor, Chrom, Fluor, Kupfer, Zink und Quecksilber. Organische Holzschutzmittel enthalten zum überwiegenden Teil Lösemittel. Typische Wirkstoffe lösemittelhaltiger Holzschutzmittel sind Pentachlorphenol (PCP), Lindan, Tributylzinnverbindungen, Dichlofluanid oder Permethrin. Steinkohlenteer wird bei der Verkokung von Steinkohle gewonnen und besteht zu einem Großteil aus aromatischen Kohlenwasserstoffen, vor allem Naphtalin, Pechanteilen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) (Leiße 1992). Unverdünnt wird es im Kesseldruckverfahren zur Imprägnierung von Schwellen und Masten verwendet, in Form verdünnter, streichbarer Präparate auch im Heim- und Handwerkerbereich.<\p>
Die Eindringtiefe von Holzschutzmitteln ist sehr unterschiedlich. Sie beträgt beispielsweise bei lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln, die durch Streichen oder Spritzen aufgebracht wurden, wenige Millimeter, bei mit anorganischen Salzen kesseldruckimprägniertem Holz wenige Zentimeter, bis zur vollständigen Durchtränkung bei steinkohlenteerbehandelten Bahnschwellen.
Schadstoffe in Lacken und Farben sind schwermetallhaltige Farbpigmente, wie z. B. Bleicarbonat (sog. Bleiweiß), Titandioxid oder Zinkoxid, außerdem Stabilisatoren, Weichmacher und Trockenstoffe. Bei Möbeln, vor allem Küchenmöbeln, sind Folienbeschichtungen und Kantenumleimer mit halogenorganischen Verbindungen (PVC) möglich.
Häufig sind darüber hinaus Störstoffe, die dem Holz anhaften oder beigemengt sind, wie Baustoffe, Klammern, Metallbeschläge, Steine oder Kunststoffteile. Störstoffe lassen sich in der Aufbereitung durch eine Kombination aus manuellen, physikalischen und mechanischen Verfahren (z. B. Sichtung, Zerkleinerung, Metallabscheider, Siebung) in der Regel leicht abtrennen.
info
Quelle: infoBlatt Altholz
Die energetische Verwertung von Altholz wird durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
Für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Kleinfeuerungsanlagen ist nur Altholz der Kategorien A I und A II zulässig, wobei Altholz der Kategorie A II nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung eingesetzt werden darf (§ 5 Abs. 2 1. BImSchV).
Holzschutzmittelbehandeltes Altholz und Altholz mit Beschichtungen, die halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, dürfen nur in Anlagen energetisch verwertet werden, die die Anforderungen der 17. BImSchV erfüllen.
Soll das Altholz in einer Anlage energetisch verwertet werden, die auf bestimmte Altholzkategorien beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz auf dessen ordnungsgemäße Zuordnung zu untersuchen (§ 7 AltholzV). Die Anteile an Altholz höherer Kategorien dürfen 2 % nicht übersteigen. In Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV darf kein Altholz höherer Kategorien enthalten sein.
Quelle: infoBlatt Altholz
Für die Aufbereitung von Altholz zum Einsatz bei der Herstellung von Holzwerkstoffen sind nur Althölzer der Altholzkategorien A I und A II zugelassen. Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses (weitgehend) entfernt wurden (Anhang I AltholzV).
Aus Altholz erzeugte Holzhackschnitzel und -späne dürfen zur Herstellung von Holzwerkstoffen nur bei Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nach Anhang II der AltholzV eingesetzt werden. Zur Gewährleistung der Werte hat der Betreiber der Altholzaufbereitungsanlage nach § 6 AltholzV chargenweise Proben zu entnehmen und analytisch zu untersuchen. Vierteljährlich ist zusätzlich eine Fremdüberwachung vorgeschrieben.
Weitere mögliche Verfahren für die stoffliche Verwertung sind lt. AltholzV die Gewinnung von Synthesegas zur chemischen Nutzung und die Herstellung von Aktivkohle / Industrieholzkohle. Diese Verfahren nehmen jedoch in Praxis eine sehr untergeordnete Rolle ein.
Die AltholzV sieht keinen Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung vor.
Quelle: infoBlatt Altholz
Annahmebedingungen an unserer Recycling-Anlage
Anlieferungen können nur unter Aufsicht und nach vorheriger Inaugenscheinnahme unseres Personals abgekippt und müssen anschließend bestätigt werden. Werden beim Auskippen oder Abladen Kontaminationen festgestellt, kann es vorkommen, dass die Abfälle umdeklariert werden müssen. Sollte es sich um Abfälle handeln, die wir nicht annehmen dürfen, werden die Abfälle zurückgewiesen und müssen wieder aufgeladen und anderweitig entsorgt werden.